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SG 43 - Verkehrswesen

Anzeige einer Wallfahrt nach § 29 Abs. 2 StVO und Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach  § 46 StVO

Weitere Informationen zum Antrag

  • Wenn Sie eine Wallfahrt durchführen wollen, müssen Sie diese vorab bei der Straßenverkehrsbehörde anzeigen.
  • Die Erlaubnis gilt nach Ablauf von drei Wochen grundsätzlich als erteilt, wenn zwischenzeitlich keine Ablehnung oder Zwischenmitteilung über das Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis erfolgt.

 

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen

  • Versicherungsbestätigung
  • ausführlicher Streckenplan

Bürgerkonto:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

 

Sie haben noch kein Bürgerkonto (BayernID)?

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Grunddaten

Beginn der Wallfahrt:

Ende der Wallfahrt:


Geplante Wegstrecke:

Abgangsort:

Zwischenstationen:

Zielort:


Teilnehmer:

Verantwortliche Person(en)
Aufsichtsführende Person(en) bei der Wallfahrt
Versicherungsschutz
Streckenplan
Sonstige Bemerkungen:
Erklärungen:

Wie geht's weiter?

Die Erlaubnis gilt nach Ablauf von drei Wochen grundsätzlich als erteilt, wenn zwischenzeitlich keine Ablehnung oder Zwischenmitteilung über das Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis erfolgt.

Sollten wir von Ihnen noch Angaben oder Unterlagen benötigen, werden wir uns mit Ihnen unter den angegebenen Kontaktdaten in Verbindung setzen.

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