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Montag, Dienstag, Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
SG31 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Antrag auf Apothekenerlaubnis

Hinweis:

 

Die Neugründung einer Apotheke ist nicht ohne weiteres möglich, wenn der Antragsteller nicht gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung in Deutschland abgeschlossen hat. Für approbierte Antragsteller, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland ausgeübt haben, ergeben sich keine weiteren Besonderheiten, § 2 Abs. 2a ApoG. Andernfalls kann dem Antragssteller nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ApoG die Betriebserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens 3 Jahren betrieben wird.

Seit 23.04.2016 ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 ApoG weggefallen. Der Antrag kann nunmehr unabhängig von der Staatsangehörigkeit gestellt werden.

 

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