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SG 62 - Umwelt, Natur und Landschaftspflege

Anzeige der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. §15 BimSchG

Hinweis:

  1. Eine Änderungsmaßnahme kann nur dann nach § 15 BImSchG angezeigt werden, wenn durch die Änderung keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG nicht erheblich sein können (we-sentliche Änderung), ansonsten ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen.
  2. Die geplante Änderung ist immer auf den genehmigten Stand der Anlage zu beziehen. Grundlage sind die Antragsunterlagen der Genehmigung und die Regelungen des Genehmi-gungsbescheides, ggf. mit zwischenzeitlich angezeigten Änderungen.
  3. Gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG ist auch die Einstellung des Betriebes einer genehmigungs-pflichtigen Anlage anzeigebedürftig. Aus einer solchen Anzeige muss deutlich hervorgehen, welche Maßnahmen der Betreiber zur Erfüllung seiner Pflichten (Betreiberpflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG) ergreifen will.
  4. Gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG kann der Betreiber zur Erhöhung der Rechtssicherheit für eine nach § 15 Absatz 1 BImSchG anzeigebedürftige Änderung auch eine Genehmigung be-antragen, die dann im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird.
  5. Bei Anzeigen entfällt die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, d.h. erforderliche weitere Zulassungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderem Recht muss der Be-treiber separat einholen.
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