Hinweise
Lebensmittelunternehmer haben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der zuständigen Behörde die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.
Bei Änderung der Daten hat unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erfolgen.
A. Zuständige Behörden
Für die Registrierung und Erfassung sind nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Artikel 4 GDVG, die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) und kreisfreien Städte als Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.
B. Registrierung von Lebensmittelunternehmern (Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004)
1. Für die Meldung ist außer im Fall der Nr. 2 die Anlage zu verwenden.
2. Als Meldung gelten auch die Gewerbe-Anmeldung und der im Zusammenhang mit dem Mehrfachantrag abgegebene „Meldebogen für die Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen“.
3. Die Behörden stellen sicher, dass die Daten der Gewerbe-Anmeldung unverzüglich an die intern für die Registrierung zuständige Stelle weitergeleitet wird
4. Daten, die nicht den Daten nach der Anlage entsprechen, sind sukzessive durch die zuständigen Behörden zu ergänzen.
5. Die Meldung ersetzt nicht anderweitig vorgeschriebene Anzeigen und Anträge auf Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zulassungen.
6. Sofern die zuständigen Behörden aus anderen Quellen Kenntnis erhalten von neuen Lebensmittelunternehmern oder relevanten Änderungen bereits erfasster Lebensmittelunternehmern, veranlassen sie diese ggf. zur Meldung.
C. Erfassung von Betrieben (§ 10 Abs. 1 AVV RÜb)
Nicht nach B.1 registrierungspflichtige, aber nach § 10 Abs. 1 AVV RÜb erfassungspflichtige Betriebe sind entsprechend den Nummern B.3.1. bis 3.5. und der Anlage zu erfassen.
D. Erfassung weitergehender Daten
Die Erfassung weitergehender Daten über die Registrierung nach B und die Erfassung nach C hinaus, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden zweckdienlich sind, bleibt unberührt.